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   BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 45.19   

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BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 45.19 (https://dejure.org/2019,24479)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2019 - 1 B 45.19 (https://dejure.org/2019,24479)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 (https://dejure.org/2019,24479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 53 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
    Nachweis einer Tätigkeit als Funktionär für die PKK als Grund für eine Ausweisung

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung der Aufklärungspflicht bezüglich Behördenzeugnissen des Verfassungschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.08.2015 - StB 8/15

    Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung (Anfangsverdacht;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 45.19
    Insoweit kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder Objektivierung anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15 - NStZ 2016, 370).
  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 45.19
    Dies gilt auch, wenn die Behörde statt ihrer Akten sogenannte Behördenzeugnisse überreicht, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet werden (vgl. zum Vereinsverbot: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 79 f.).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 45.19
    Unter solchen Umständen wird es vielmehr in der Regel des ergänzenden Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen bedürfen, die das Tatsachengericht zusammen mit dem Inhalt des Behördenzeugnisses im Rahmen seiner Überzeugungsbildung umfassend zu würdigen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff.).
  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 46.12

    Kostentragung bei Ausbau eines Bahnübergangs; Sachverhaltsaufklärung;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 45.19
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 und vom 14. Januar 2016 - 7 B 19.15 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.01.2016 - 7 B 19.15

    Atypik einer Kompostierungsanlage hinsichtlich der Geruchsemissionen

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 45.19
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 und vom 14. Januar 2016 - 7 B 19.15 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 7.19

    Anfangsverdacht; Anordnung; Anordnungsbeschluss; Auffindeerwartung;

    Zwar handelt es sich bei den dem Gericht vorliegenden behördlichen Zusammenstellungen nur um sog. sekundäre Beweismittel, weil sie die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quelle(n), gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung im Rahmen eines Verbotsverfahrens BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 Rn. 16 und Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 45/19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:100719B1B45.19.0] - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    Es bedarf dann einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder anderer Erkenntnisse, die die in den Behördenzeugnissen enthaltenen Angaben bestätigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 Rn. 16; Beschlüsse vom 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 1.19 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 01.12.2022 - 2 WD 1.22

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verletzung der

    Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8).

    Angesichts dieser Umstände runden die nur als sekundäre Beweismittel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15 - NStZ 2016, 370 ) zu würdigenden Mitteilungen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst vom 18. Dezember 2019 über die Einstufung des Soldaten als Rechtsextremisten sowie des Ministeriums für Inneres ... vom 13. November 2019 (und vom 24. März 2020) über die Einstufung des Vereins "... e.V." als rechtsextremistisches Beobachtungsobjekt das Gesamtbild stimmig ab.

  • OVG Sachsen, 04.12.2023 - 6 B 55/23

    Untersagung eines Gaststättengewerbes; Verfassungsschutzbehörden; mit

    d) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen nach der Verwertbarkeit von Behördenzeugnissen im Übrigen und bejahendenfalls den daran zu stellenden Anforderungen (vgl. insoweit für das Hauptsacheverfahren z. B.: BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 -, juris Rn. 8 m. w. N.; allgemein zum Eilverfahren: SächsOVG, Beschl. v. 28. Juni 2023 - 6 B 64/23 -, juris Rn. 5) nicht an.
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 1.19

    Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur

    Sie lassen die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht näher erkennen und gestatten dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung im Rahmen eines Verbotsverfahrens BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 Rn. 16 und Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 45/19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:100719B1B45.19.0] - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 3.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

    Zwar handelt es sich bei den dem Gericht vorliegenden behördlichen Zusammenstellungen nur um sog. sekundäre Beweismittel, weil sie die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quelle(n), gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung im Rahmen eines Verbotsverfahrens BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 Rn. 16 und Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 45/19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:100719B1B45.19.0] - juris Rn. 8).
  • VG Minden, 26.08.2019 - 10 K 9520/17

    Hinweisgeber Informant Informationszugang Name Offenbarung Wahrheitsgehalt

    Zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2018 - 7 C 30.15 -, NVwZ 2018, 1401, Rn. 48, sowie vom 10. Juli 2019 - 1 B 45.19 -, juris Rn. 3.
  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

    Auch wenn es sich bei Behördenzeugnissen der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder regelmäßig nur um sekundäre Beweismittel handelt, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offenlegen und daher einer vorsichtigen Würdigung und (ggf. im Hauptsacheverfahren) der Heranziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten bedürfen, nimmt dies den Behördenzeugnissen insbesondere dann nicht den Beweiswert, wenn anhand der Konkretheit und des Umfangs der Ausführungen diese als zuverlässig erachtet werden können und vom Betroffenen nicht substantiiert bestritten werden (vgl. BVerwG B.v. 10.7.2019 - 1 B 45/19 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 1.8.2016 - 18 B 627/15 - juris Rn. 8 - 11).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 8.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

    Sie lassen die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht näher erkennen und gestatten dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung im Rahmen eines Verbotsverfahrens BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 Rn. 16 und Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 45/19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:100719B1B45.19.0] - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 2.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

    Zwar handelt es sich bei den dem Gericht vorliegenden behördlichen Zusammenstellungen nur um sog. sekundäre Beweismittel, weil sie die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quelle(n), gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung im Rahmen eines Verbotsverfahrens BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 Rn. 16 und Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 45/19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:100719B1B45.19.0] - juris Rn. 8).
  • VG Osnabrück, 25.10.2019 - 1 B 46/19

    Eilantrag von Verdi gegen verkaufsoffenen Sonntag am 3. November 2019 in

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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19   

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VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19 (https://dejure.org/2020,10937)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 12.05.2020 - 1 B 45/19 (https://dejure.org/2020,10937)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 1 B 45/19 (https://dejure.org/2020,10937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 MOG; Art 21 ff EUV 1307/2013; Art 24 Abs 2 S 1 EUV 1307/2013; Art 4 Abs 1a EUV 1307/2013; Art 4 Abs 1b EUV 1307/2013; Art 4 Abs 1c EUV 1307/2013
    Basisprämie; Basisprämie (Zahlungsansprüche); Betriebsinhaber; Bewirtschaftung; Bodenbearbeitung; Bodenbewirtschaftung; landwirtschaftliche Fläche; landwirtschaftliche Nutzung; materielle Beweislast; Schlagkartei; Zahlungsansprüche; Zahlungsansprüche (Basisprämie)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Saarland, 23.06.2021 - 1 A 79/20

    Auslegung einer anlässlich der Aufstufung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    "Anlage A - Allgemeine und Betriebliche Voraussetzungen ... 1. Angaben zur Antragsberechtigung ... 1.2 selbständiges Unternehmen ... Bemerkungen: Keine Hofstelle und keine Maschinen vorhanden, die Flächen werden nicht selbst bewirtschaftet, sondern an andere abgegeben, die Verfügungsgewalt liegt nicht bei der Antragstellerin, keine Rechnungen über die Bewirtschaftung vorhanden" (S. 8 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20).

    nicht genutzt: 2, 1, 10" (S. 14 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20).

    Von Teilbereichen dieser Schläge wurden Fotoaufnahmen zur Akte genommen (S. 23, 24, 32 - 34, 37 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20).

    Die Flächen werden nicht von der Antragstellerin bewirtschaftet." (S. 15R, 16 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20).

    Die angeführte Abnahmebestätigung (S. 18 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) hat folgenden Inhalt: "Hiermit bestätige ich, dass ich auf den Flächen von Frau A. - Niedermarschacht - ... den Aufwuchs - auf Abruf - für mich ernte.

    Es besteht kein Pachtvertrag." Das nicht datierte Schriftstück ist von den Landwirten D. A. und F. unterzeichnet (S. 18 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20).

    Zu der Vor-Ort-Kontrolle führte die Prüferin am 10. Mai 2019 (S. 196 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) aus, dass ihre Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt auf den Angaben der Antragstellerin und den ihr - der Prüferin - vorliegenden Unterlagen/Belegen beruht hätten.

    Auch die Kontrollunterlagen der Öko-Kontrollstelle (Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH (GfRS), Göttingen) für das Jahr 2015 (Inspektionsbesuch vom 12. Oktober 2015, S. 378 - 383 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) und die darin von der Antragstellerin gegebenen Informationen genügen insoweit nicht.

    In der von der Antragstellerin geführten Schlagkartei für das Jahr 2015 (Schlagkarteiformular der Öko-Kontrollstelle, S. 383 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) werden Bodenbearbeitungs- oder Erntemaßnahmen nicht dokumentiert.

    Weiter fehlen in der handschriftlichen Aufstellung "Heuverkauf" (S. 476 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) für das Jahr 2018 die an die Landwirte A. und H. gerichteten Rechnungen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem angefochtenen Verwaltungsakt die Bestandskraft fehlt, bis über die von der Antragstellerin geführte Klage (1 A 79/20) entschieden wird.

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2016 - 10 ME 35/16

    Einziehung; Einziehung von Zahlungsansprüchen; Grünland; Pferdehaltung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach Art. 21 ff. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Direktzahlung (Art. 1, Anhang I Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG) ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MOG (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 17 f.).

    Denn insoweit ist Art. 23 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abschließend, der hinsichtlich der Festsetzung der hier streitigen Zahl von Zahlungsansprüchen keinen Vertrauensschutz vorsieht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 18).

    Soweit in der dortigen Legaldefinition unter dem Buchstaben a) jeweils auf die landwirtschaftliche Fläche des "Betriebs" und die Nutzung für eine "landwirtschaftliche Tätigkeit" abgestellt wird, entsprechen sich im Kern die jeweiligen Legaldefinitionen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Art. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ("Betrieb") sowie Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffer i) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Art. 2 c Alt. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 21, siehe auch die Entsprechungstabelle Anhang XI zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013).

    Ein solches ist in der wirkungsvollen Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu sehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 11), zumal die Antragstellerin ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage damit begründet, auch weiterhin Anträge auf Bewilligung von Direktzahlungen nach der Basisprämienregelung stellen zu wollen.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-61/09

    Landkreis Bad Dürkheim - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.10.2010 - C-61/09 (Bad Dürkheim) -, Slg. 2010, S. 1-09763).

    Mangels einer gegenteiligen Bestimmung steht es ihnen auch frei, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren (vgl. EuGH, Urteil vom 14.10.2010, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 10.09.2014 - 8 ME 87/14

    Anordnung des Sofortvollzugs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht aber zugleich auch deren für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2007 - 10 LA 233/05

    Anspruch eines Begünstigten gemeinschaftsrechtlicher Agrarförderung auf

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids - hier vom 9. August 2019 - abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Kammerurteil vom 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2020 - 10 LA 355/18

    (Streitwert, Zahlungsanspruch); Basisprämie; Zahlungsanspruch

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 GKG (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.2.2020 - 10 LA 355/18 -, juris Rn. 26).
  • VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15

    Betriebsprämie; Günstigkeitsprinzip; Rückforderung; Rücknahme - Beihilfebescheide

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids - hier vom 9. August 2019 - abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Kammerurteil vom 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).
  • VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19

    Beweislast; Günstigkeitsprinzip; Sanktion; Vertrauensschutz; Verwaltungskosten;

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids - hier vom 9. August 2019 - abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Kammerurteil vom 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht aber zugleich auch deren für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 12 ME 7/18

    Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19
    In diesem Zusammenhang findet eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt allein anhand der präsenten Beweismittel statt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.2.2018 - 12 ME 7/18 -, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2010 - 13 ME 181/09

    Anforderungen an die Begründung einer lebensmittelrechtlichen Anordnung zur

  • VG Lüneburg, 01.09.2023 - 1 A 79/20

    Direktzahlungen; Wirtschaftliches Risiko der landwirtschaftlichen Tätigkeit;

    Ergänzend erkundigte sich die Beklagte bei der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2019 (Bl. 398 BA zu 1 B 45/19), ob die Klägerin für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 eine eigene Bewirtschaftung nachweisen könne, welche Maßnahmen - wenn ja - zu welchem Zeitpunkt von ihr oder einer anderen Person durchgeführt seien und seit wann sie die Nutzung des Grünlands - unter Angabe der jeweiligen Schläge - den Landwirten C. und B. überlassen habe.

    Die Kammer hat den im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gestellten Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2019 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 12. Mai 2020 abgelehnt (1 B 45/19).

    Insoweit ist im Allgemeinen zu erwarten, dass ein Betriebsleiter - auch im Falle eines Nebenerwerbsbetriebs - im Einzelnen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seiner Schläge im betreffenden Antragsjahr substantiiert darlegt, etwa anhand einer Schlagkartei (Beschl. d. erk. Kammer v. 12.5.2020 - 1 B 45/19 -).

  • VG Lüneburg, 01.09.2023 - 1 A 245/20

    NiB-AUM; Nib-Aum; Wirtschaftliches Risiko der landwirtschaftlichen Tätigkeit; Zum

    Ergänzend erkundigte sich die Beklagte bei der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2019 (Bl. 398 BA zu 1 B 45/19), ob die Klägerin für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 eine eigene Bewirtschaftung nachweisen könne, welche Maßnahmen - wenn ja - zu welchem Zeitpunkt von ihr oder einer anderen Person durchgeführt seien und seit wann sie die Nutzung des Grünlands - unter Angabe der jeweiligen Schläge - den Landwirten A. und H. überlassen habe.

    Insoweit ist im Allgemeinen zu erwarten, dass ein Betriebsleiter - auch im Falle eines Nebenerwerbsbetriebs - im Einzelnen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seiner Schläge im betreffenden Antragsjahr substantiiert darlegt, etwa anhand einer Schlagkartei (Beschl. d. erk. Kammer v. 12.5.2020 - 1 B 45/19 -).

  • VG Lüneburg, 18.11.2020 - 1 A 153/19

    Basisprämie; Greeningprämie; Hobbytierhaltung; Junglandwirt; landwirtschaftliche

    Diese Tätigkeit muss im Wesentlichen von ihm selbst auf eigenes wirtschaftliches Risiko oder auf seine Veranlassung, Verantwortung und Rechnung von Dritten ausgeübt werden (vgl. zu der Vorgängervorschrift des Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, Bad Dürkheim, juris Rn. 61 ff.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -, juris Rn. 32; Kammerbeschl. v. 12.5.2020 - 1 B 45/19 -, juris Rn. 27 und nachgehend Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 10 ME 112/20 -, juris; Kammerurt.

    Ausgehend von dem offenen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung und der normenkonkretisierenden Definition des Europäischen Gerichtshofs ist vielmehr eine rein tatsächliche Überlassung ausreichend (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, Bad Dürkheim, juris Rn. 71; Kammerbeschl. v. 12.5.2020 - 1 B 45/19 -, juris Rn. 27), sofern eine zivilrechtliche Nutzungsberechtigung vorliegt, beispielsweise - wie hier - aufgrund eines (unentgeltlichen) Überlassungsvertrages (Kammerurt. v. 16.5.2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 26 f. m.w.N.).

  • VG Lüneburg, 17.02.2021 - 1 A 165/19

    Basisprämie; Betriebsfläche; Cross-Compliance-Verstoß; landwirtschaftliche

    Das ist nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen von ihm selbst auf eigenes wirtschaftliches Risiko oder auf seine Veranlassung, Verantwortung und Rechnung von Dritten ausgeübt wird (vgl. zu Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, Bad Dürkheim, juris Rn. 61 ff.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -, juris Rn. 32; zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013: Kammerbeschl. v. 12.5.2020 - 1 B 45/19 -, juris Rn. 27 und nachgehend Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 10 ME 112/20 -, juris; Kammerurt.
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